Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro gestiegen. Wie die Lohnuntergrenze berechnet wird, welche Ausnahmen gelten und was Arbeitgeber beachten müssen.
Der Gesetzgeber schreibt seit 1. Januar 2020 einen Mindestlohn in Höhe von 9,35 Euro pro Stunde vor. Zuvor lag er bei 9,19 Euro.

Die gesetzliche Lohnuntergrenze wurde 2015 in Deutschland eingeführt, seit dem 1. Januar 2018 gilt sie ausnahmslos in allen Branchen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig. Erstmalig gilt in Deutschland seit 1. Januar 2020 auch eine Mindestausbildungsvergütung. Lehrlinge verdienen ab dann mindestens 515 Euro.

Gesetzlicher Mindestlohn: Unterschied zu Branchenmindestlohn
Der Mindestlohn regelt die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. In vielen Branchen und Unternehmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen. Etwa dann, wenn er an einen im Tarifvertrag festgeschriebenen Branchenmindestlohn gebunden ist, der auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes oder Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vereinbart wurde. In der Regel werden solche zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ausgehandelt.

Wichtig hierbei: Der Tariflohn darf nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen und ist in der Regel ausschließlich für die beteiligten Tarifpartner verpflichtend. Wie der Mindestlohn stellt auch der Tariflohn eine Lohnuntergrenze dar. Es ist also durchaus möglich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch mehr als die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung bezahlen.

Teils müssen sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag halten, die nicht tarifgebunden sind. Das ist dann möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt und die Tarifvertragsparteien einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit stellen. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu, ist der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags bindend.

Gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland (brutto)
2019 2020
9,19 Euro/Stunde 9,35 Euro/Stunde

Ausnahmen vom Mindestlohn
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, also beispielsweise auch für Rentner, Minijobber, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und volljährige Schüler. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch auch Ausnahmen vor.
Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:

  • Auszubildende (hier gilt seit 1. Januar 2020 erstmalig eine Mindestausbildungsvergütung)
  • ehrenamtlich Tätige
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Selbstständige
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
  • Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate (Unterbrechungen wie Urlaub oder Krankheit können angehängt werden) zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
  • Menschen mit Behinderungen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“

Gesetzlicher Mindestlohn: Wer kontrolliert und wie hoch sind die Strafen?
Bis auf wenige Ausnahmen (siehe Auflistung weiter oben), die im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt sind, gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland. Eigentlich. Tatsächlich bekamen im Jahr 2017 mindestens 1,3 Millionen anspruchsberechtigte Beschäftigte für ihre Haupttätigkeit weniger als die zu diesem Zeitpunkt noch vorgeschriebenen 8,84 Euro pro Stunde überwiesen. Hinzu kamen rund eine halbe Million Beschäftigte, die in einer Nebentätigkeit weniger als den Mindestlohn erhielten. Das haben Wirtschaftsforscher im Rahmen der Langzeitstudie Sozio-oekonomisches Panel (SOEP) herausgefunden.

Manche Arbeitgeber tricksen dabei auf unterschiedliche Weise. So werden etwa Bereitschaftszeiten nicht bezahlt oder Kosten für Arbeitsmaterial vom Lohn abgezogen. Ein häufiges Problem sind auch unbezahlte Überstunden – selbst wenn der Arbeitnehmer diese freiwillig leistet.

Entsprechende Verstöße aufzudecken, ist Aufgabe des Zolls. Der sogenannten „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ ist es bei den Kontrollen erlaubt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers zu betreten, Personalien aufzunehmen und Personenbefragungen durchzuführen. Arbeitgeber müssen die Untersuchung nicht nur dulden, sondern selbst aktiv daran mitwirken. Die Zollbeamten können etwa verlangen, dass Geschäftsunterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Schicht- und einsatzpläne oder schriftliche Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten offengelegt werden.

Schwarze Schafe, die von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) oder bei einer Betriebsprüfung erwischt werden, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro rechnen. Als zusätzliche Strafe, können Unternehmer, die mit mindestens 2.500 Euro Bußgeld belegt wurden, vom öffentlichen Vergabeverfahen ausgeschlossen werden. Dieser Ausschuss gilt für mindestens drei bis fünf Jahre, solange wie der Verstoß im Gewerbezentralregister gespeichert ist.

Ein weiteres finanzielles Risiko: Arbeitnehmer können ihren Anspruch bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. Unabhängig davon, ob die Beschäftigten klagen, müssen überführte Arbeitgeber in jedem Fall Nachzahlungen an die Sozialversicherungen leisten, wobei der Betrieb sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil vollständig tragen muss.

Mindestlohn: Das müssen Arbeitgeber beachten
Die Einhaltung des MiLoG ist für Betriebe mit strengen Dokumentationspflichten verbunden, insbesondere für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen oder in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind. Das sind:

  • das Baugewerbe
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und Logistikgewerbe
  • das Schaustellergewerbe
  • die Gebäudereinigung
  • die Forstwirtschaft
  • die Fleischwirtschaft
  • Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen

Nach § 17 MiLoG müssen entsprechende Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten zeitnah festhalten. Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag, müssen die Aufzeichnungen vollständig vorliegen und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. In welcher Form der Arbeitgeber die Arbeitszeiten dokumentiert, ist nicht vorgegeben. Grundsätzlich ist auch erlaubt, dass der Chef seine Mitarbeiter anweist, die Arbeitszeiten eigenständig festzuhalten. Der Arbeitgeber ist aber auch in diesem Fall verantwortlich, dass die Angaben vollständig und richtig sind.

Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn ein Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Bruttomonatsentgelt von mehr als 2.958 Euro bezieht. Seit 2015 gilt zu diesem noch ein weiterer Schwellenwert: Für Beschäftigte, die mehr als 2.000 Euro verdienen und dieses Gehalt als verstetigtes Arbeitsentgelt bereits in den letzten zwölf Monaten vom selben Arbeitgeber erhalten haben, müssen die Arbeitszeiten ebenfalls nicht dokumentiert werden. Dasselbe gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die in einem Betrieb mitarbeiten, der in einer in § 2a SchwarzArbG genannten Branche tätig ist.

Folgende Vergütungsbestandteile sind auf den Mindestlohn anrechenbar
9,35 Euro pro Stunde sind seit dem 1. Januar 2020 als gesetzlicher Mindestlohn vorgeschrieben – darunter geht nichts. Was jedoch erlaubt: Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter einen niedrigeren Grundlohn bezahlen, der dann durch zusätzliche Lohnbestandteile auf mindestens 9,35 Euro aufgestockt wird. Nachdem lange unklar war, welche Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind, haben das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) inzwischen für mehr Klarheit gesorgt.

Nicht mindestlohnwirksam sind demnach Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Mitarbeiters erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Somit sind beispielsweise Zuschläge für Nachtarbeit, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge  und sonstige vermögenswirksame Leistungen nicht verrechenbar.

Erlaubt nach derzeitiger Rechtslage sind etwa folgende Vergütungsbestandteile:

  • Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung zumindest einen der folgenden Aspekte voraussetzt: Arbeit zu besonderen Zeiten (z.B. Überstunden, Sonn-, Feiertagsarbeit), Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (z.B. Schmutz- oder Gefahrenzulagen), mehr Arbeit pro Zeiteinheit (z.B. Akkordprämien), überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (z.B. Qualitätsprämien).
  • Einmalzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld, wenn diese unwiderruflich, anteilig und an dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden.
  • Zuschläge und Zulagen, mit denen lediglich die regelmäßige und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z.B. Bauzulage im Baugewerbe).

Weitere Informationen und Beispiele für mindestlohnwirksame Zulagen und Zuschläge finden Arbeitgeber direkt auf der Website des Zolls.

Mindestlohn 2020: So wurde die Höhe berechnet
Alle zwei Jahre erarbeitet eine Kommission einen Vorschlag, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn steigen soll. Zuletzt tagte das neunköpfige Gremium im Juni 2018. Bei ihrer Entscheidung orientierte sich die Kommission maßgeblich am Tarifindex des Statistischen Bundesamts, für den zuletzt rund 700 Tarifverträge in Deutschland untersucht wurden. Der Index zeigte, dass die Tariflöhne in den Jahren 2016 und 2017 um durchschnittlich 4,8 Prozent gestiegen waren.

Die Geschäftsordnung der Mindestlohn-Kommission sieht vor, dass der Mindestlohn mit der allgemeinen Tarifentwicklung Schritt halten muss. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn gravierende Gründe vorliegen – und auch dann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Kommission. Solche Gründe wären etwa ein starker Einbruch des Wirtschaftswachstums oder zunehmende Erwerbslosenzahlen. Beides war zur Zeit des Beschlusses für die aktuelle Erhöhung nicht der Fall.

Rechnet man die 4,8 Prozent nun auf den damals geltenden Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro, ergibt sich eine Erhöhung um 42 Cent auf 9,26 Euro pro Stunde. In der aktuellen Berechnung haben die Statistiker aber nicht 8,84 sondern 8,77 Euro zugrunde gelegt, woraus sich ein Plus von 42 Cent auf 9,19 Euro ergibt. Der Grund: „Die bei der erstmaligen Anpassung des Mindestlohns vorgezogene Berücksichtigung eines Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst wurde bei diesem niedrigeren Ausgangswert wieder herausgerechnet, damit dieser Abschluss nicht doppelt in die Erhöhung einfließt“.

Die Bundesregierung erhielt somit die Empfehlung, den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2019 um knapp vier Prozent auf 9,19 Euro zu erhöhen. Angesichts der guten wirtschaftlichen Lage schlug die Mindestlohn-Kommission zudem vor, den Mindestlohn 2020 noch einmal um 16 Cent auf 9,35 Euro anzuheben. Per Gesetz ist es der Regierung nut gestattet, die Empfehlung umzusetzen oder ablzuehnen – nicht jedoch anzupassen. Auf diese Weise sollen politische Eingriffe in die Tarifautonomie verhindert werden.

So setzt sich die Mindestlohn-Kommission zusammen
Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus je drei Gewerkschafts- und Arbeitgebervertretern zusammen. Die Kommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Bei der Besetzung folgt die Bundesregierung den Empfehlungen der Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

  • Vorsitzender: Jan Zilius
  • Gewerkschaftsvertreter: Andrea Kocsis, Robert Feiger, Stefan Körzell
  • Arbeitgebervertreter: Brigitte Faust, Steffen Kampeter, Karl-Sebastian Schulte
  • Wissenschaftliche Mitglieder: Lars Feld, Claudia Weinkopf