Wird Kurzarbeit im Betrieb nötig, bekommen Arbeitgeber von der örtlichen Arbeitsagentur unter bestimmen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld (KUG). Grundsätzlich kann jeder Betrieb diese staatliche Förderung beantragen und damit wirtschaftliche Engpässe überbrücken, ohne Mitarbeiter zu entlassen. Die Bundesregierung hat nun einige Neuerungen beschlossen. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld im Überblick

Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Da das Kurzarbeitergeld bereits ab einer Betriebsgröße von einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ausgezahlt wird, ist es nicht nur für große Industrieunternehmen, sondern auch für kleine und mittelständige Handwerksbetriebe interessant. Beantragen kann es also jeder Arbeitgeber, wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt werden muss. Das Kurzarbeitergeld soll einen Verdienstausfall wegen der kürzeren Arbeitszeit teilweise ausgleichen.

Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Abteilung eines Unternehmens beantragt werden – etwa die Produktion eines Betriebs, während diejenigen im Büro normal weiterarbeiten. In der aktuellen Corona-Krise erhalten auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld.

Wann kann ein Unternehmer Kurzarbeitergeld beantragen?

Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber beantragen, wenn ein Arbeitsausfall eintritt und dadurch ein erheblicher Entgeltausfall im Betrieb. Ein Betrieb muss allerdings nachweisen, dass er weniger Aufträge bekommt und nicht nur finanzielle Verluste vorliegen, weil Auftraggeber beispielsweise weniger bezahlen. Zur Kurzarbeit, die entsprechend gefördert wird, können Arbeitgeber dann übergehen, wenn es entweder wirtschaftliche Gründe gibt oder auch im Fall eines sogenannten unabwendbaren Ereignisses – etwa einem Brand im Betrieb oder einem Unwetterschaden.

Eine wichtige Voraussetzung ist zudem die Unvermeidbarkeit der Kurzarbeit: Arbeitgeber müssen zuvor alle zumutbaren Alternativen Maßnahmen in Betracht ziehen wie das Umsetzen von Mitarbeitern in andere Positionen oder den Abbau Überstunden auf Arbeitszeitkonten bzw. der Gewährung von Urlaub.

Des Weiteren muss der Arbeitsausfall, der mit dem Kurzarbeitergeld überbrückt werden soll, eindeutig vorübergehend sein. Arbeitgeber, die wegen fehlender Aufträge Stellen abbauen, können dafür kein Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter bekommen.

In der aktuellen Coronakrise sind die Regelungen für Kurzarbeitergeld gelockert worden. Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind statt wie bisher ein Drittel. Auch Leiharbeiter sollen Kurzarbeitergeld bekommen können. Dabei werden Geringverdiener mitgezählt, Azubis allerdings nicht.

Grundsätzlich müssen die Mitarbeiter eines Betriebs der Kurzarbeit zustimmen – entweder einzeln oder über eine Vereinbarung über den Betriebsrat. Dabei sollten Arbeitgeber gegebenenfalls tarifliche Ansprüche wie Ankündigungsfristen beachten.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Für die Förderhöhe des Kurzarbeitergelds ist der entfallene Lohn entscheidend, sprich die Differenz aus dem „normalen“ Nettolohn und dem Nettolohn, der während der Kurzarbeit ausgezahlt wird. Arbeitnehmer erhalten rund 60 Prozent dieser Differenz. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, werden 67 Prozent ausgezahlt.

Arbeitgeber gehen dabei in Vorleistung und bezahlen ihren Mitarbeitern sowohl den Lohn für die geleistete Arbeit als auch das selbst ausgerechnete Kurzarbeitergeld. Dieses bekommen sie dann von der Arbeitsagentur auf Antrag zurückerstattet. Dieser Antrag muss spätestens drei Monate nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums bei der Arbeitsagentur eingehen.

Laut dem aktuellen Beschluss der Groko in der Corona-Krise werden auch die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden den Arbeitgebern erstattet – und zwar im vollen Umfang.

Hier finden Sie eine Tabelle für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.>>>

Wie lange bekommt man Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld kann maximal für zwölf Monate bezogen werden. Dabei kann der Zeitraum auch unterbrochen werden, wenn zwischenzeitlich Aufträge eingehen. Dauert ist Unterbrechung länger als drei Monate, muss eine danach anstehende weitere Kurzarbeit neu beantragt werden.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus? Wo beantragt man es?

Der Arbeitgeber muss eine Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen, die sich dann um die Auszahlung kümmert. Die Vordrucke für einen Antrag kann man online herunterladen oder sie bei der örtlichen Arbeitsagentur bekommen. Die Behörde verlangt einen schriftlichen Antrag, der nach dem Ausfüllen per Post versendet wird, oder eine Anzeige der Kurzarbeit über das BA-Portal „E-Services“. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des ersten Monats, in dem in Kurzarbeit gearbeitet wird, bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen. Für März 2020 kann das Kurzarbeitergeld auch rückwirkend benatragt werden.

Einen Überblick über die finanziellen Hilfen für Betriebe in der Corona-Krise bietet das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Website.

Weitere Informationen für Arbeitgeber gibt es auch über die Website der Bundesagentur für Arbeit und von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr über die Hotline für Arbeitgeber unter der Nummer: 0800 45555 20.

Weitere Infos zum Kurzarbeitergeld gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit.>>>